Ausbildung Flurförderzeugführer gem. BGG 925 -Kompaktkurs-
Schulungsinhalte:
-Rechtliche Grundlagen
-Unfallgefahr
-Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen und Anbaugeräten
-Antriebsarten
-Standsicherheit
-Betrieb allgemein
-Regelmäßige Prüfung
-Umgang mit Last
-Sondereinsätze
-Verkehrsregeln/Verkehrswege
-Praktische Übungen am Gabelstapler
-Fahrübungen nach BGG 925
Theoretische und praktische Prüfung nach BGVD 27 und BGG 925
Generell darf nicht jeder einen Gabelstapler oder ein Flurförderzeug bewegen. Er muss hierzu nach BGV/ArbSchG/BetrSichV geeignet, ausgebildet und beauftragt sein. Man hat aufgrund des Unfallgeschehens der letzten Jahre und Jahrzehnte festgestellt, dass eine Ausbildung der Führer von Flurförderzeugen unumgänglich ist - deshalb wurde die Ausbildung Pflicht. Die Anzahl der Verletzten und Toten ist seither drastisch zurück gegangen. Dennoch sind Flurförderzeuge im Verhältnis zu anderen Arbeitsmitteln immer noch sehr stark am betrieblichen Unfallgeschehen beteiligt. Besonders die Summe der Sachschäden ist immens. Somit dient die Ausbildung den Interessen aller Beteiligten im Betrieb. Wenn man sich den technischen Aufbau sowie die Eigenheiten des Gerätes betrachtet und diese in Versuchen genauer ansieht, wird vielen die Gefahr und die Notwendigkeit einer qualifizierten Schulung bewusst.
Die Ausbildung selbst gliedert sich in drei Stufen: die Allgemeinausbildung (Grundausbildung), die Zusatzausbildung (Flurförderzeuge mit anderen Antrieben, Sondereinsätze, ...) und die betriebliche Ausbildung unter den betrieblichen Gegebenheiten.
Die Allgemeinausbildung darf nicht - wie oft angeboten - an nur einem Tag vorgenommen werden!
Oft wird auch die Ansicht vertreten, dass der Kraftfahrzeug-Führerschein genügt, um einen Gabelstapler sicher zu fahren. Diese Ansicht ist jedoch irrig. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Kraftfahrzeugfahrers können zwar die Bedienung eines Gabelstaplers erleichtern. Jedoch werden an einen Gabelstaplerfahrer nicht nur zusätzliche, sondern auch andersartige Anforderungen gestellt als an den Fahrer eines Kraftfahrzeuges. Gabelstapler besitzen beispielsweise eine sonst nicht übliche Hinterachslenkung. Die Fahrbewegungen unterscheiden sich deshalb erheblich von denen eines Kraftfahrzeuges. Neben Fahrtätigkeiten müssen zusätzlich vertikale Lastbewegungen mit dem neigbaren Hubgerüst durchgeführt werden. Oft müssen auch schwere Lasten in großer Höhe genau aufgesetzt werden. Die mit diesen Vorgängen verbundenen Schwerpunktänderungen des Gabelstaplers bringen einen nicht ausgebildeten Fahrer sehr schnell in kritische Situationen. Auch deshalb darf sich nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, an das Steuer eines Gabelstaplers setzen; er würde sich und andere in Gefahr bringen. Genau ist dies in der der BGG 925 geregelt. Werden mit einem Gabelstapler öffentliche Straßen oder Plätze befahren, so wird auch der Fahrer zum Verkehrsteilnehmer im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Er benötigt damit eine Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein Fahrzeug zu führen. Diese wird in Klassen eingeteilt und orientiert sich an der durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit und dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges sowie daran, wann die Fahrerlaubnis erteilt wurde. Bis Ende des Jahres 1998 waren die Fahrerlaubnisklassen in § 5 STVZO festgelegt, seit 01.01.1999 gelten die neuen Fahrerlaubnisklassen der Fahrerlaubnisverordnung FeV. Eine Fahrerlaubnis nach altem Recht bleibt im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung gültig.
Zielgruppe:
Mitarbeiter/innen von Unternehmen, die gelegentlich oder regelmäßig mit Flurförderzeugen arbeiten sollen.
Mindestalter 18 Jahre, Gesundheitliche Eignung für das Steuern von Flurförderzeugen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Bei vorhandener Fahrpraxis: 1-2 Tage
Ohne Fahrpraxis: 3 Tage
nach Absprache
bis 8 Personen